Die Erprobungsstufe als pädagogische Einheit

Die Erprobungsstufe umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie dient nach den Jahren des gemeinsamen Lernens an der Grundschule der längerfristigen Beobachtung, Erprobung und individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, die getroffene Entscheidung für die gewählte weiterführende Schulform abzusichern.

Da der Wechsel von der Grundschule zur weiterführenden Schule für die Schülerinnen und Schüler häufig mit Neuerungen verbunden ist, an die sich viele erst gewöhnen müssen, bildet die Erprobungsstufe eine pädagogische und organisatorische Einheit ohne Versetzungsentscheidung am Ende der Klasse 5. Die erste Versetzung erfolgt erst am Ende der Erprobungsstufe, d.h. am Ende der Jahrgangsstufe 6, wenn die Entscheidung für die gewählte Schulform bestätigt werden kann oder in Frage gestellt werden muss.

Auskunft über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erprobungsstufe in NRW gibt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO SI, § 13). 

Eine Zusammenstellung häufig gestellter rechtlicher Fragen rund um die Erprobungsstufe (und der entsprechenden Antworten) finden sich auf den Seiten des Schulministeriums NRW unter:

https://www.schulministerium.nrw/im-blickpunkt-ausbildungs-und-pruefungsordnungen